Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
- 4. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Deutschen Bundespost; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.