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Zitierfest

MucLBVOAbfanggraben · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Abfanggraben mit angrenzendem Halbtrockenrasen" im Münchner Nordwesten (MucBioNr. 132)

§ 5 MucLBVOAbfanggraben – Befreiung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

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