Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Soweit Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend. Über diese Tatsache ist die antragstellende Person rechtzeitig zu informieren.
MucInformationsfreiheitS · Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München
§ 8 MucInformationsfreiheitS – Kosten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 13.07.2015.
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„Was regelt § 8 MucInformationsfreiheitS? Zitiere den Wortlaut.“