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Zitierfest

MucHaushaltsbefragungsSMietspiegel · Satzung der Landeshauptstadt München zur Durchführung einer repräsentativen Erhebung zur Erstellung eines aktuellen Mietspiegels für München

§ 8 MucHaushaltsbefragungsSMietspiegel – Weitergabe der Daten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.01.2026.

(1) Die erhobenen Daten dürfen nur

  • 1. zur wissenschaftlichen Auswertung im Rahmen des erteilten Auftrages zur Mietspiegelerstellung und in anonymisierter Form für Forschungszwecke genutzt und
  • 2. in anonymisierter Form an das für Mietsachen zuständige Amts- oder Landgericht sowie an gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Mietspiegels weitergegeben werden.

(2) Die Entscheidung über eine Übermittlung im Sinne von Absatz 1 und deren Umfang obliegt allein der Landeshauptstadt München. Eine Übermittlung von Daten nach Absatz 1 durch Auftragnehmer*innen oder Unterauftragnehmer*innen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München zulässig.

(3) Sofern es sich bei den Empfänger*innen der Daten nicht um Amtsträger*innen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, ist eine Weitergabe der Daten nur zulässig, wenn diese vor der Weitergabe besonders zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Ziffer 2 VerpflG sind entsprechend anwendbar.

(4) Eine sonstige Verwendung oder Weitergabe der zur Erstellung des Mietspiegels ermittelten Daten ist für alle Beteiligten unzulässig.

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