(1) Die erhobenen Daten dürfen nur
- 1. zur wissenschaftlichen Auswertung im Rahmen des erteilten Auftrages zur Mietspiegelerstellung und in anonymisierter Form für Forschungszwecke genutzt und
- 2. in anonymisierter Form an das für Mietsachen zuständige Amts- oder Landgericht sowie an gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Mietspiegels weitergegeben werden.
(2) Die Entscheidung über eine Übermittlung im Sinne von Absatz 1 und deren Umfang obliegt allein der Landeshauptstadt München. Eine Übermittlung von Daten nach Absatz 1 durch Auftragnehmer*innen oder Unterauftragnehmer*innen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München zulässig.
(3) Sofern es sich bei den Empfänger*innen der Daten nicht um Amtsträger*innen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, ist eine Weitergabe der Daten nur zulässig, wenn diese vor der Weitergabe besonders zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Ziffer 2 VerpflG sind entsprechend anwendbar.
(4) Eine sonstige Verwendung oder Weitergabe der zur Erstellung des Mietspiegels ermittelten Daten ist für alle Beteiligten unzulässig.