Mitglieder des ehrenamtlichen Stadtrats, die in Ausübung ihres Ehrenamtes einen Sachschaden erleiden, erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien über den Sachschadensersatz bei städtischen Bediensteten.
Dabei gelten Dienstgänge als genehmigt, wenn das einzelne Stadtratsmitglied bestätigt, dass der Dienstgang in Ausübung des Stadtratsmandats erforderlich war.