Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:
- 1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 824 v.H.,
- 2. für die Grundstücke (B) 824 v.H..
MucGrundsteuerhebesatzS · Grundsteuerhebesatzsatzung der Landeshauptstadt München
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Grundsteuern werden wie folgt festgesetzt:
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucGrundsteuerhebesatzS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 1 MucGrundsteuerhebesatzS? Zitiere den Wortlaut.“