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Zitierfest

MucGeodatenServiceS · GeodatenServicesatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucGeodatenServiceS – Benutzungsberechtigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.05.2022.

(1) Der GeodatenService kann von jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung benutzt werden.

(2) Ingenieurtechnische Leistungen werden nur dann erbracht, wenn sie im Zusammenhang mit Aufträgen oder Auflagen anderer städtischer Dienststellen stehen oder wenn sich diese Leistungen auf städtische Unterlagen beziehen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucGeodatenServiceS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucGeodatenServiceS? Zitiere den Wortlaut.“

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