(1) Der GeodatenService kann von jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung benutzt werden.
(2) Ingenieurtechnische Leistungen werden nur dann erbracht, wenn sie im Zusammenhang mit Aufträgen oder Auflagen anderer städtischer Dienststellen stehen oder wenn sich diese Leistungen auf städtische Unterlagen beziehen.