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Zitierfest

MucGebuehrenSFluechtlingsuntrkuenfte · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für Geflüchtete der Landeshauptstadt München (Gebührensatzung dezentrale Unterkünfte für Geflüchtete)

§ 6 MucGebuehrenSFluechtlingsuntrkuenfte – Vorübergehende Abwesenheit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.08.2026.

(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.

(2) Die Benutzerin / der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühren nicht dadurch befreit, dass sie / er durch einen in ihrer / seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr / ihm zustehenden Benutzungsrechtes verhindert ist.

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„Was regelt § 6 MucGebuehrenSFluechtlingsuntrkuenfte? Zitiere den Wortlaut.“

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