(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Auflösung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.
(2) Die Benutzerin / der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühren nicht dadurch befreit, dass sie / er durch einen in ihrer / seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr / ihm zustehenden Benutzungsrechtes verhindert ist.