(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit Geldbuße belegt werden, wer als Gartenabfallbesitzer*in vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 die Gartenabfälle nicht der Städtischen Gartenabfallentsorgung überlässt;
- 2. den Gartenabfall unzulässig behandelt, lagert, ablagert oder entgegen § 4 Abs. 2 mit anderen Abfällen vermischt;
- 3. entgegen § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 der Städtischen Gartenabfallentsorgung mit anderem Abfall vermischte Gartenabfälle überlässt;
- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Gartenabfälle aus dem Erwerbsgartenbau in die Sammelstellen verbringt oder die vorgesehene Höchstmenge pro Garten und Tag nicht einhält;
- 5. die für die Sammelstellen vorgesehenen Gartenabfälle nicht in die dort hierfür aufgestellten Container verbringt;
5.a) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den Anordnungen des Wertstoffhofpersonals nicht nachkommt,
5.b) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 8 Teilabladungen vornimmt,
- 6. entgegen § 5 Abs. 2 Buchstabe e) bei den Sammelstellen Gartenabfälle aus Grundstücken anliefert, die außerhalb des Stadtgebietes gelegen sind;
- 7. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 über die Gartenabfallbereitstellung, die Standplätze der Müllbehälter sowie die Größe der Holzstämme und Wurzelstöcke nicht einhält;
- 8. der in § 7 vorgeschriebenen Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mit den richtigen Angaben nachkommt.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG bleiben unberührt.