(1) An den städtischen Realschulen des ersten Bildungsweges werden insgesamt höchstens 48 Eingangsklassen je Schuljahr gebildet. Eingangsklassen sind die Klassen der 5. Jahrgangsstufe. Ab dem Schuljahr 2013/2014 können bei Bedarf im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten weitere Eingangsklassen gebildet werden.
(2) In jede Klasse sollen höchstens 30 Schülerinnen/Schüler neu aufgenommen werden.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die in den Klassen nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Plätze, so wird gemäß § 26 Abs. 7 der Schulordnung für die Realschulen in Bayern (RSO) verfahren.