(1) Mit Beginn des Schuljahres 1980/81 (1. August 1980) übernimmt die Landeshauptstadt München die bisher vom Bezirk Oberbayern getragene Fachakademie für Heilpädagogik und errichtet eine städtische Fachakademie für Heilpädagogik.
(2) Die Fachakademie führt den Namen „Städtische Fachakademie für Heilpädagogik“.
(3) Die Unterbringung der Städtischen Fachakademie für Heilpädagogik erfolgt in der Schulanlage am Bogenhauser Kirchplatz 3.