(1) Die Aufnahme setzt eine besondere künstlerische Begabung voraus. Der Nachweis wird durch eine Aufnahmeprüfung (§ 6) ermittelt.
(2) Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- 1. Alter von mindestens 17 und höchstens 24 Jahren in der Fachrichtung SCHAUSPIEL,
Alter von mindestens 21 und höchstens 28 Jahren in der Fachrichtung REGIE,
- 2. mittlerer Schulabschluss,
- 3. ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache,
- 4. gesundheitliche Eignung für die gewählte Fachrichtung.
(3) Von Abs. 2 Nr. 1 kann die Prüfungskommission – soweit eine Vorprüfungskommission gebildet wird (§ 6 Abs. 4) auf deren Vorschlag – in besonderen Fällen, vor allem bei überdurchschnittlicher künstlerischer Begabung, Ausnahmen in Verbindung mit etwaigen Auflagen zulassen.