Die Prüfungskommission besteht aus einem/einer Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende ist der Direktor/die Direktorin oder ein/eine von ihm/ihr bestimmter Vertreter/bestimmte Vertreterin. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann für die Abschlussprüfung einen Ministerialkommissar/eine Ministerialkommissarin als Vorsitzenden/Vorsitzende der Prüfungskommission bestellen. Die Beisitzer/Beisitzerinnen werden von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte für die jeweilige Prüfung in geheimer Wahl gewählt. In der Prüfungskommission für die Probezeitprüfung und die Zwischenprüfung sollen mehrheitlich Lehrer/Lehrerinnen vertreten sein, die die Studierenden im letzten Studienjahr unterrichtet haben. An den Prüfungen nehmen die Lehrkräfte beratend teil. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen haben je eine Stimme.
Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mindestens drei Beisitzer/Beisitzerinnen anwesend sind. Die Stimme des/der Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Im Übrigen finden § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und § 25 entsprechende Anwendung.
Abschnitt VI