Die Mitglieder des Umlegungsausschusses nach § 46 Abs. 2 des Baugesetzbuches i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten vom 18. 01.1961 (BayRS 2130-1-I) erhalten ein Sitzungsgeld von 20,45 Euro.
MucEntschaedigungsSUmlegungsausschuss · Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Umlegungsausschusses
§ 1 MucEntschaedigungsSUmlegungsausschuss
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.
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