Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. entgegen § 4 Abs. 3 überlassene Objekte inklusive der technischen Anlagen und der sonstigen Betriebs- und Geschäftsausstattung entgegen der erteilten Zuweisung oder der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen benutzt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 5 die Art, den Umfang oder den Inhalt der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Markthallen geändert hat,
- 3. die höchstpersönliche und eigenverantwortliche Betätigung seines_ihres Gewerbes oder die überlassenen Objekte ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einer anderen Person oder Gesellschaft überlässt oder mit überlässt,
- 4. von der ihm_ihr erteilten Zuweisung gemäß § 4 aus von ihm_ihr zu vertretenden Gründen insgesamt länger als sechs Wochen im Kalenderjahr oder länger als vier Wochen ununterbrochen keinen Gebrauch macht; wirtschaftliche Gründe sind stets von ich_ihr zu vertreten,
- 5. sich marktschädigend verhält, die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Satzungsgebiet gefährdet oder stört oder entsprechendes Verhalten seiner_ihrer Vertreter_in, Beauftragte_n oder Bedienstete_n nicht unverzüglich und nachhaltig abstellt,
- 6. entgegen § 6 die zugewiesenen Objekte nicht unverzüglich räumt und den MM in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand übergibt,
- 7. entgegen § 9 Veranstaltungen ohne vorherige Gestattung der MM durchführt oder die in der Zustimmung festgelegten Auflagen nicht einhält,
- 8. entgegen § 11 die festgelegten Verkaufszeiten nicht einhält und/oder der Aushangpflicht der individuellen Öffnungs- und Urlaubszeit nicht nachkommt,
- 9. entgegen § 12 Nr. 1 einer aufgrund des § 2 Abs. 2 erlassenen Allgemeinverfügung, Anordnung für den Einzelfall oder Anweisung des Aufsichtspersonals zuwiderhandelt,
- 10. die in § 12 aufgeführten allgemeinen Verhaltensregeln nicht beachtet,
- 11. die in § 13 Abs. 1 genannten Auskünfte den Beauftragten der MM nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt,
- 12. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 den Beauftragten der MM Beschädigungen und Beschmutzungen an überlassenen Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen nicht unverzüglich anzeigt,
- 13. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 den Beauftragten den Zutritt zu den überlassenen Objekten nicht gestattet,
- 14. entgegen § 14 Abs. 1 Einbauten, bauliche Veränderungen oder sonstige Maßnahmen an Objekten und darauf befindlichen Betriebseinrichtungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MM vornimmt oder die in der Zustimmung festgelegten Auflagen nicht einhält,
- 15. entgegen § 15 Nr. 1 ohne gültige Zuweisung oder Sondervereinbarung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder Objekte tatsächlich benutzt,
- 16. entgegen § 15 Nr. 2 außerhalb der durch Zuweisung oder Sondervereinbarung überlassenen Objekte eine gewerbliche Tätigkeit ausübt,
- 17. einem nach § 16 ausgesprochenem Ausschluss zuwiderhandelt,
- 18. entgegen § 18 andere als auf den Lebensmittelmärkten gemäß § 18 Abs. 1 grundsätzlich oder gemäß § 18 Abs. 2 von den MM in begründeten Einzelfällen zugelassene Waren zum Verkauf anbietet oder eine gemäß § 18 Abs. 2 festgelegte Beschränkung nicht beachtet,
- 19. die in § 19 Abs. 1 und 2 festgelegten Regelungen über den An- und Ablieferverkehr nicht beachtet,
- 20. einer nach § 19 Abs. 3 getroffenen Untersagung des Kraftfahrzeugverkehrs zuwiderhandelt,
- 21. die in § 19 Abs. 4 aufgeführten besonderen Verhaltensregeln für den Kraftfahrzeugverkehr nicht beachtet,
- 22. die in § 19 Abs. 5 aufgeführte Beschränkung für das Befahren des Satzungsgebietes mit Fahrrädern, Inline-Skates, E-Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln und für das Abstellen dieser nicht beachtet,
- 23. entgegen § 19 Abs. 6 Satz 1 die von den MM zur Regelung des Verkehrs angebrachten Verkehrs- und Hinweisschilder oder sonst hierzu getroffene Allgemeinverfügungen und Anordnungen oder entgegen § 19 Abs. 6 Satz 2 die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet,
- 24. entgegen § 20 Abs. 1 Abfälle in die Abfallbehälter und Abfallsammelvorrichtungen entsorgt,
- 25. entgegen § 20 Abs. 2 Abfälle auf dem Satzungsgebiet außerhalb der Abfallbehälter und Abfallsammelvorrichtungen ablagert oder zurücklässt,
- 26. entgegen § 20 Abs. 3 den Abfall nicht ordnungsgemäß nach den Fraktionen gemäß GewAbfV trennt und in den für die jeweiligen Fraktionen vorgesehenen Abfallbehältern und Abfallsammelvorrichtungen entsorgt,
- 27. entgegen § 20 Abs. 5 Speisen und Getränke nicht in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen und/oder nicht mit Mehrwegbesteck ausgibt,
- 28. entgegen § 21 Abs. 1 und 2 der Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt oder
- 29. entgegen § 21 Abs. 3 keine vorbeugenden organisatorischen und/oder baulichen Maßnahmen, kein Monitoring und keine Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen bei Bedarf ergreift bzw. durchführen lässt.