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Zitierfest

MucEinfriedungS · Einfriedungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucEinfriedungS – Einfriedungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Einfriedungen sind offen herzustellen. Geschlossene Einfriedungen sind unzulässig.

(2) Einfriedungen müssen sich hinsichtlich Höhe, Baustoff und Farbe der Eigenart der näheren Umgebung anpassen. Eine Höhe von 1,50 m soll nicht überschritten werden.

(3) Einfriedungen sind nur ohne durchgehenden Sockel zulässig.

(4) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 können bei Wahrung des Orts- und Straßenbildes gestattet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sowie an den übrigen Grundstücksgrenzen. Abweichend von Satz 1 gilt Absatz 3 nicht für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen.

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