(1) Einfriedungen sind offen herzustellen. Geschlossene Einfriedungen sind unzulässig.
(2) Einfriedungen müssen sich hinsichtlich Höhe, Baustoff und Farbe der Eigenart der näheren Umgebung anpassen. Eine Höhe von 1,50 m soll nicht überschritten werden.
(3) Einfriedungen sind nur ohne durchgehenden Sockel zulässig.
(4) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 können bei Wahrung des Orts- und Straßenbildes gestattet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sowie an den übrigen Grundstücksgrenzen. Abweichend von Satz 1 gilt Absatz 3 nicht für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen.