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Zitierfest

MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS · Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Landeshauptstadt München und in den Stadtbezirken (Bürgerbegehren- und BürgerentscheideS)

§ 25 MucBuergerbegehrenBuergerentscheideS – Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2021.

(1) Die Abstimmungsvorstände stellen, vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein- Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Die Zahl der Abstimmenden ergibt sich aus der Zahl der Stimmzettel. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

(2) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Bei mehreren Bürgerentscheiden an einem Tag sind die Ergebnisse gesondert festzustellen.

(3) Bei einem Stichentscheid gilt diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(4) Der Abstimmungsausschuss stellt das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er kann die von den Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorständen festgestellten Abstimmungsergebnisse berichtigen.

(5) Die oder der Abstimmungsleiter*in macht das endgültige Abstimmungsergebnis im Amtsblatt der Landeshauptstadt München öffentlich bekannt.

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