Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucBetriebsSKammerspiele · Betriebssatzung des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele

§ 12 MucBetriebsSKammerspiele – Unterrichtungspflichten der Werkleitung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2017.

(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, den/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. Außerdem ist der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und der/die Kulturreferent/Kulturreferentin rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.

(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe des Wirtschaftsplans, der Nachträge hierzu und des Jahresabschlusses zuzuleiten.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten oder werden erfolggefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung den/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und den Kulturreferenten/Kulturreferentin unverzüglich zu unterrichten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 MucBetriebsSKammerspiele nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12 MucBetriebsSKammerspiele? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten