(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, den/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. Außerdem ist der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und der/die Kulturreferent/Kulturreferentin rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe des Wirtschaftsplans, der Nachträge hierzu und des Jahresabschlusses zuzuleiten.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten oder werden erfolggefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung den/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und den Kulturreferenten/Kulturreferentin unverzüglich zu unterrichten.