(1) Die*der Korreferent*in unterstützt und berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der Vollversammlung des Stadtrates. Sie*er hat sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen. Insbesondere hat sie*er auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Die*der Verwaltungsbeirät*in hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang ihres*seines Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für den Eigenbetrieb im Betrag von über 1 Mio. Euro ist die*der Verwaltungsbeirät*in zu unterrichten.
(3) Die Stellungnahmen der*des Verwaltungsbeirät*in und der*des Korreferent*in sind schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates über die Korreferent*innen und die Verwaltungsbeirät*innen unberührt.