(1) Die Dreistufigkeit der Personalvertretung bleibt im Rahmen der rechtlich fixierten Zuständigkeit auch für den AWM erhalten, insbesondere die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten bleiben unberührt. Die regelmäßige und frühzeitige Unterrichtung der Personalvertretungen in allen wichtigen Angelegenheiten wird sichergestellt.
(2) Die jeweils zuständige Personalvertretung erhält in den jeweiligen Entscheidungsgremien das Rederecht.