(1) Die Landeshauptstadt München errichtet mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 eine dreijährige Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.
(2) Die Schule erhält die Bezeichnung „Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Landeshauptstadt München in München“.
(3) Die Schule wird der Feuerwehr und Rettungsdienstschule der Feuerwehr München angegliedert und in deren Räumen in München, Bassermannstraße 20 untergebracht.
(4) Die Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ist eine Berufsfachschule im Sinne des Art. 13 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Es gilt die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Hebammen und Notfallsanitäter (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe BFSO Pflege) in der jeweils geltenden Fassung.