(1) Die Landeshauptstadt München errichtet mit Beginn des Schuljahres 1991/92 eine zweijährige Berufsfachschule für Sozialpflege.
(2) Die Schule erhält die Bezeichnung „Berufsfachschule für Sozialpflege der Landeshauptstadt München“.
(3) Die Schule wird dem BBZ für Ernährung und Hauswirtschaft an der Antonienstraße 6 angegliedert und in dessen Räumen untergebracht.