(1) Für die Auswahl der Bewerbenden wird ein Auswahlverfahren nach Punkten durchgeführt. Grundlage der Punktvergabe sind die schulischen Leistungen (Abs. 2 und 5), Berufsabschluss/berufliche Tätigkeit (Abs. 6 und 8), ehrenamtliche Tätigkeiten (Abs. 9) und Wartezeit (Abs. 10).
(2) Aus den Einzelnoten des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss oder aus den einzelnen Noten des Zeugnisses über den Mittelschulabschluss einerseits und den Einzelnoten aus dem Zeugnis über den Berufsabschluss andererseits wird nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Durchschnittsnote gebildet.
(3) Für Bewerbende mit mittlerem Schulabschluss wird aus den Einzelnoten des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss die Durchschnittsnote in der Weise gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch die Zahl der Fächer geteilt wird. Ersatzweise kann die Durchschnittsnote aus dem Halbjahreszeugnis des Jahres gebildet werden, in dem die Bewerberin oder der Bewerber den mittleren Schulabschluss erreichen wird. Der Nachweis des mittleren Schulabschlusses ist jedoch in diesem Fall bis zur Aufnahme der Ausbildung zu erbringen. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Noten im Zeugnis des mittleren Schulabschlusses wird bei der Bildung der Durchschnittsnote nicht mehr berücksichtigt.
(4) Bei Bewerbenden mit einem Mittelschulabschluss und abgeschlossener Berufsausbildung, die gem. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG einen mittleren Schulabschluss nachweisen können, wird die Durchschnittsnote in der Weise gebildet, dass zunächst aus den Einzelnoten des Zeugnisses über den Mittelschulabschluss und aus den Einzelnoten über den Berufsabschluss je eine vorläufige Durchschnittsnote gebildet wird, deren Summe dann durch zwei geteilt wird. Enthält das Zeugnis über den Berufsabschluss nur eine Note, gilt diese insoweit als vorläufige Durchschnittsnote.
(5) Die errechnete Durchschnittsnote wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und wie folgt bewertet:
Durchschnittsnote:
| Durchschnittsnote | Bewertung | |
|---|---|---|
| 1. | 1,00 | 14 Punkte |
| 2. | 1,01 bis 1,25 | 13 Punkte |
| 3. | 1.26 bis 1,50 | 12 Punkte |
| 4. | 1,51 bis 1,75 | 11 Punkte |
| 5. | 1,76 bis 2,00 | 10 Punkte |
| 6. | 2,01 bis 2,25 | 9 Punkte |
| 7. | 2,26 bis 2,50 | 8 Punkte |
| 8. | 2,51 bis 2,75 | 7 Punkte |
| 9. | 2,76 bis 3,00 | 6 Punkte |
| 10. | 3,01 bis 3,25 | 5 Punkte |
| 11. | 3,26 bis 3,50 | 4 Punkte |
| 12. | 3,51 bis 3,75 | 3 Punkte |
| 13. | 3,76 bis 4,00 | 2 Punkte |
| 14. | 4,01 bis 4,25 | 1 Punkt |
| 15. | ab 4,26 | 0 Punkte |
(6) Weitere Punkte werden entweder für den Berufsabschluss (Abs. 7) oder für die berufliche Tätigkeit (Abs. 8) gewährt. Als berufsnah gelten Berufsabschlüsse oder berufliche Tätigkeiten im Bereich der medizinischen, notfallmedizinischen, pflegerischen, feuerwehrtechnischen oder IT-technischen Berufe. Im Zweifel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(7) Für einen Berufsabschluss werden nach Maßgabe folgender Bestimmungen Punkte gewährt:
| 1. | Für einen berufsnahen Abschluss nach Abs. 6 | 4 Punkte |
|---|---|---|
| 2. | Für einen anderen Berufsabschluss pro Jahr der Berufsausbildung | 0,5 Punkte, maximal jedoch 2 Punkte |
Es wird insgesamt nur ein Berufsabschluss bei der Punktevergabe berücksichtigt.
(8) Für eine berufliche Tätigkeit werden Punkte wie folgt vergeben:
| 1. | Für eine berufsnahe Tätigkeit (einschließlich freiwilligem sozialem Jahr, wenn in dieser Zeit Dienst im Bereich des Leitstellenwesen, des Rettungsdienstes, der Krankenpflege, im Brand- oder Katastrophenschutz geleistet wurde) | 1 Punkt für je sechs volle Monate für maximal drei Jahre; |
|---|---|---|
| 2. | Sonstige Berufstätigkeit, einschließlich Zeiten der Erziehung von eigenen Kindern unter zehn Jahren | 0,5 Punkt pro Jahr für insgesamt maximal drei Jahre. |
Insgesamt können mit beruflicher Tätigkeit maximal 6 Punkte erreicht werden.
(9) Für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Leitstellenwesens, des Rettungsdienstes, der Krankenpflege oder im Brand- oder Katastrophenschutz werden 3 Punkt je 12 vollen Monaten vergeben. Für Jugendliche wird die Zeit ab dem vollendeten 16. Lebensjahr berücksichtigt. Insgesamt werden für ehrenamtliche Tätigkeiten maximal 6 Punkte angerechnet. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden bei der Ermittlung der Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Abs. 8 nicht berücksichtigt.
(10) Bewerbende, die sich in der Vergangenheit bereits einmal um Aufnahme in die Berufsfachschule für Leitstellenwesen der Landeshauptstadt München beworben haben, und die damals trotz Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen im Auswahlverfahren abgelehnt wurden, erhalten für die erste Ablehnung 1 Punkt. Für jede weitere erfolglose Teilnahme am Auswahlverfahren werden zusätzlich 0,25 Punkte gewährt.