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MucBerufsfachschuleLeitstellenwesenS · Satzung zur Errichtung und Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für Leitstellenwesen der Landeshauptstadt München

§ 11 MucBerufsfachschuleLeitstellenwesenS – Praktische Ausbildung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2024.

(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan nach Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation, während die Berufsfachschule die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt.

(3) Der Träger der praktischen Ausbildung sowie die weiteren Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, stellen jeweils durch geeignete Fachkräfte die Praxisanleitung sicher. Die Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Zeit jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung betragen; dies gilt nicht für den Pflichteinsatz bei der Polizei-Einsatzzentrale sowie für die Wahlpflichteinsätze. Die Praxisanleitung erstellt zu einem von der Berufsfachschule festgesetzten Termin eine schriftliche Äußerung über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers.

(4) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung, indem sie eine Praxisbegleitung durch Lehrkräfte in angemessenem Umfang gewährleistet. In der Ausbildungsrichtung Betriebsassistentin und Betriebsassistent sind mindestens zwei Praxisbegleitungen während der gesamten Ausbildungsdauer durchzuführen. In der Ausbildungsrichtung Disponentin und Disponent sind mindestens vier Praxisbegleitungen während der gesamten Ausbildungsdauer durchzuführen. Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich im Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt die Praxisanleitung.

(5) Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Berufsfachschule und des Trägers der praktischen Ausbildung zu gewährleisten, schließen die Beteiligten Kooperationsverträge in Schriftform. Der Träger der praktischen Ausbildung hat über den Kooperationsvertrag insbesondere zu gewährleisten, dass

  • 1. die Schülerinnen und Schüler durch eine hierfür bestellte Praxisanleitung im Umfang von Abs. 3 angeleitet und betreut werden,
  • 2. der von der Berufsfachschule bestellten Praxisbegleitung Zugang zu und Aufenthalt in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler gestattet wird,
  • 3. die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen gemäß dieser Satzung freigestellt werden,
  • 4. den Schülerinnen und Schülern nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung sowie während der praktischen Ausbildung in den Pflichteinsätzen und Wahlpflichteinsätzen fortgezahlt wird,
  • 5. Urlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit gewährt wird und
  • 6. die praktische Ausbildung anhand des Ausbildungsplanes nach Anlage 2 dieser Satzung erfolgt.

(6) Der Träger der praktischen Ausbildung hat mit den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen Vereinbarungen zu schließen, die sicherstellen, dass die Vorgaben aus Abs. 5 Nrn. 1 bis 6 auch während der Pflichteinsätze und der Wahlpflichteinsätze nach Anlage 2 Teil II dieser Satzung gewährleistet werden.

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