(1) Die Entschädigung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 GO) der ehrenamtlichen Mitglieder der Begleitgruppe BNE beträgt pauschal 75,00 Euro je Sitzung, inklusive Vor- und Nachbereitung.
(2) Die Entschädigung wird für höchstens 4 Sitzungen pro Kalenderjahr und ehrenamtlichen Mitglied gewährt.