(1) Die Grenzen des Bannwaldes sind rot in einer Karte, Maßstab 1 : 5000, ausgefertigt durch das Landratsamt München am 28.05.1985 und durch Schraffur in einer Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang)*), eingetragen.
Die Karte, Maßstab 1 : 5000, ist beim Landratsamt München und der Landeshauptstadt München – Kreisverwaltungsreferat – niedergelegt. Sie wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich. Die Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang) *), wird als Bestandteil mit dieser Verordnung veröffentlicht. In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung ist die archivmäßig verwahrte Karte, Maßstab 1 : 5000, maßgebend.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung ist die Bundesautobahn A 96 mit den in § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 01.10.1974 (BGBl. I 1974 S. 2413, ber.
S. 2908), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.1980 (BGBl. I S. 649), genannten Bestandteilen.