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Zitierfest

MucBannwaldVOKreuzlingerForst · Verordnung des Landratsamtes Starnberg über die Erklärung des Kreuzlinger Forstes und des Unterbrunner Holzes zu Bannwäldern

§ 2 MucBannwaldVOKreuzlingerForst

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.02.1990.

(1) Die Grenzen des Bannwaldes sind durch Schraffur in einer Karte, Maßstab 1 : 5000, ausgefertigt durch das Landratsamt Starnberg am 30.04.1985 und in einer Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang)*), eingetragen. Die Karte, Maßstab 1 : 5000, ist beim Landratsamt Starnberg niedergelegt. Sie wird dort als Bestandteil dieser Verordnung archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich. Die Karte, Maßstab 1 : 25000 (Anhang)*), wird als Bestandteil dieser Verordnung mitveröffentlicht.

(2) Soweit sich zwischen den in Abs. 1 genannten Karten Abweichungen ergeben sollten, ist die Karte, Maßstab 1 : 5000, die beim Landratsamt Starnberg archivmäßig verwahrt ist, maßgebend.

(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung sind der notwendige Flächenbedarf für

  • a) die Tiefbrunnen im Unterbrunner Holz
  • b) den Bundesautobahnring München A 99 Westabschnitt.

*) Anhang: 1 Karte M 1 : 25000 *) Von einem Abdruck der Karte wurde abgesehen.

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