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Zitierfest

MucAW-GebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der abgeschlossenen Wohnräume der Landeshauptstadt München (Abgeschlossene Wohnräume Gebührensatzung - AW-Gebührensatzung)

§ 6 MucAW-GebuehrenS – Teilbenutzung, vorübergehende Abwesenheit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.10.2025.

(1) Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung oder Erlöschen des Benutzungsverhältnisses zu entrichten. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Rückerstattung.

(2) Die*der Benutzer*in wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie*er durch einen in ihrer*seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr*ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucAW-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucAW-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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