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Zitierfest

MucAutowaschanlagenVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen

§ 1 MucAutowaschanlagenVO – Betrieb von Autowaschanlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.08.2006.

(1) Im Stadtgebiet München dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden.

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:

  • - Neujahr,
  • - Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,
  • - 1. Mai,
  • - Pfingstsonntag, Pfingstmontag,
  • - Erster und Zweiter Weihnachtstag.

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„Was regelt § 1 MucAutowaschanlagenVO? Zitiere den Wortlaut.“

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