(1) Art und Maß der Nutzung
- a) innerhalb der Grenzen des in § 1 genannten Bereichs sind bauliche Anlagen für je ein Wohngebäude nur in den im beiliegenden Lageplan blau umrandeten Flächen bis zu einer Grundfläche von 100 m² zulässig, sofern eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung gültige Baugenehmigung für Wohnnutzung nicht eine größere Grundfläche zulässt. Für das Grundstück 2867/5 ist eine Grundfläche von 290 m² zulässig. Die Abstandsflächen werden bis zur Grundstücksgrenze verkürzt. Handwerks- und Gewerbebetriebe sind nicht zulässig.
- b) Gebäudeteile, die zum 13.05.2011 Bestandteile bestehender Wohngebäude sind, dürfen bis zur Neubebauung des Grundstücks ausnahmsweise über die blau umrandeten Flächen hinausreichen und das vorgesehene Nutzungsmaß dementsprechend überschreiten.
- c) Zulässig ist ein oberirdisches Geschoss, das mit den Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt sowie ein Dachgeschoss, das höchstens über zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hat. Ein Kellergeschoss ist nur zulässig, wenn technische Vorkehrungen getroffen werden, die einen ausreichenden Schutz des Kellers vor Überschwemmungen bieten.
- d) Für die zulässigen Gebäude auf den Grundstücken FlNrn. 2860/1 und 2867/6 sind zwei oberirdische Geschosse gemäß Buchstabe c) zulässig.
(2) Dachform
Es sind nur Satteldächer zulässig.
(3) Garagen und Nebengebäude, Terrassen
- a) Zu jedem Wohngebäude sind Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der Wohnbebauung selbst dienen und die ihrer Eigenart nicht widersprechen, bis insgesamt maximal 50 m² Grundfläche und maximal 3,0 m Firsthöhe außerhalb der im Lageplan blau umrandeten Flächen zulässig, sofern eine gültige Baugenehmigung für Wohnnutzung nicht eine größere Grundfläche zulässt.
- b) Zu jeder Wohnung ist die Überschreitung der in § 3 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 Buchstabe a) festgelegten Grundfläche um bis zu 8 m² für die Anlage einer Terrasse zulässig. Zugänge und Zufahrten sind im erforderlichen minimierten Umfang zulässig.
- c) In einem Streifen von 15 m Breite jeweils östlich des Erlbaches und westlich des Scharinenbaches sind keine Nebenanlagen im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchstabe a), Carports, Stellplätze, Garagen und Terrassen zulässig.
(4) Abwasserbeseitigung
Der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz muss sichergestellt sein.