(1) Die Ausleihe der Kunstwerke erfolgt aus einem in den Räumen der Artothek einsehbaren Fundus. Die Verwendung der Leihgaben ist nur in den auf dem Artotheksausweis vermerkten Wohn- und Geschäftsräumen der Benutzerin / des Benutzers zulässig.
(2) Die Benutzerin / Der Benutzer ist verpflichtet, die Kunstwerke beim Artothekspersonal vorzulegen und verbuchen zu lassen. Vor jeder Ausleihe sind die Kunstwerke von der Benutzerin / dem Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen.
Ab Verbuchung und Übergabe der Kunstwerke ist die Benutzerin / der Benutzer bis zur Verbuchung der Rückgabe für die Kunstwerke verantwortlich.
(3) Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet, die Kunstwerke sorgfältig zu behandeln sowie sie vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen. Sie müssen sicher aufgehängt werden und vor Hitze, Feuchtigkeit und direktem Sonnenlicht geschützt werden. Beschädigungen dürfen nicht selbständig behoben werden.
Es ist nicht erlaubt, Bilderrahmen zu öffnen, auch dürfen von den Kunstwerken keine Kopien oder Fotografien erstellt werden. Die Leihgaben dürfen nicht an Dritte weiterverliehen werden.
(4) Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Kunstwerkes muss die Benutzerin / der Benutzer die Artothek sofort in Kenntnis setzen. Die Benutzerin / Der Benutzer haftet für alle von ihr / ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Verluste oder Beschädigungen der überlassenen Kunstwerke sowie für sonstige und ihr / ihm bei der Benutzung verursachte Schäden. Das Eigentum der Landeshauptstadt München bleibt unberührt. Als Grundlage für die Schadenshöhe dient der Anschaffungswert bzw. in Einzelfällen der Verkehrswert des Exponats.
(5) Vor Ablauf der Leihfrist müssen die Kunstwerke unaufgefordert an die Artothek zurückgebracht werden.
Eine unverschuldete Leihfristüberschreitung muss schriftlich nachgewiesen werden (z.B. im Krankheitsfall durch ärztliches Attest).
(6) Werden die ausgeliehenen Kunstwerke nicht fristgerecht zurückgegeben, ist die Artothek nach zweimaliger erfolgloser Mahnung berechtigt, diese Kunstwerke als verloren zu betrachten und dafür einen Wertersatz zu fordern.
Als Grundlage für die Höhe des Wertersatzes dient der Anschaffungswert bzw. in Einzelfällen der Verkehrswert des Kunstgegenstandes. Die Artothek ist berechtigt, bei strittigen Fällen einen Gutachter anzufordern.