Die Rechtsaufsicht über die Landkreise obliegt der Regierung. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 96 LkrO – Rechtsaufsichtsbehörden
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 96 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“