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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 96 LkrO – Rechtsaufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Rechtsaufsicht über die Landkreise obliegt der Regierung. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 96 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 96 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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