Die Aufsichtsbehörden sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Kreisorgane stärken.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 94 LkrO – Sinn der staatlichen Aufsicht
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 94 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“