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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 94 LkrO – Sinn der staatlichen Aufsicht

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Aufsichtsbehörden sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Kreisorgane stärken.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 94 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 94 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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