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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 91 LkrO – Überörtliche Prüfungen

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen werden vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (überörtliches Prüfungsorgan) durchgeführt.

(2) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlusses beziehungsweise der Jahresrechnung und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen statt.

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„Was regelt Art. 91 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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