Zum Inhalt springen
Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 52 LkrO – Übernahme von Gemeindeaufgaben

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden können die Landkreise deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 57 GO) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigen.

(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 52 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 52 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten