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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 50 LkrO – Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Verwaltungstätigkeit des Landkreises muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.

(2) Für Landkreise gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. Dies gilt nicht bei in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend.

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