Mitglieder des Kreistags dürfen Ansprüche Dritter gegen den Landkreis nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 44 LkrO – Einschränkung des Vertretungsrechts
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 44 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 44 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“