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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 44 LkrO – Einschränkung des Vertretungsrechts

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Mitglieder des Kreistags dürfen Ansprüche Dritter gegen den Landkreis nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 44 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 44 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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