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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 42 LkrO – Teilnahme- und Abstimmungspflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Kreisrätinnen und Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Im Kreistag darf sich niemand der Stimme enthalten.

(2) Gegen Kreisrätinnen und Kreisräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen. Das Ordnungsgeld fließt in die Kreiskasse.

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„Was regelt Art. 42 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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