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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 41 LkrO – Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Der Kreistag beschließt in Sitzungen.

(2) Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) Wird der Kreistag zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 41 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 41 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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