Die Landrätinnen und Landräte sind Beamtinnen und Beamte des jeweiligen Landkreises. Sie sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit. Landrätin oder Landrat kann nicht eine Landrätin oder ein Landrat eines anderen Landkreises sein.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 31 LkrO – Die Landrätinnen und Landräte
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
Rechtsprechung zu Art. 31 LkrO
Eine Entscheidung zitiert Art. 31 LkrO.
BGH, Urt. v. 18.05.2021 – 1 StR 144/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat
Untreue: Umfang des Ermessens eines Sparkassenvorstands in Bayern bei Unternehmensspenden und -geschenken
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„Was regelt Art. 31 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“