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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 31 LkrO – Die Landrätinnen und Landräte

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Landrätinnen und Landräte sind Beamtinnen und Beamte des jeweiligen Landkreises. Sie sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit. Landrätin oder Landrat kann nicht eine Landrätin oder ein Landrat eines anderen Landkreises sein.

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