Zum Inhalt springen
Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 28 LkrO – Einberufung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Der Kreisausschuß wird von der Landrätin oder vom Landrat nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 28 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 28 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten