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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 26 LkrO – Aufgaben des Kreisausschusses

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Der Kreisausschuß ist ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuß. Er bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor und erledigt an seiner Stelle die ihm vom Kreistag übertragenen Angelegenheiten. In der Geschäftsordnung (Art. 40) kann bestimmt werden, dass der Kreistag Empfehlungen der Fachausschüsse auch ohne Vorbereitung durch den Kreisausschuss behandeln kann.

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