Die Landkreise können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen (Art. 18 Abs. 2) und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 17 LkrO – Kreisrecht
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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