Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 und 106 Abs. 3 der Verfassung).
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 107 LkrO – Einschränkung von Grundrechten
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 107 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“