(aufgehoben) (aufgehoben) Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von landkreiswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 106a LkrO – Landkreiswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 106a LkrO? Zitiere den Wortlaut.“