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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 105 LkrO – Einwohnerzahl

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Kreisräte zugrunde gelegt wurde.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 105 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 105 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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