Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden auch die Führung der Fachaufsicht.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 101 LkrO – Fachaufsichtsbehörden
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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