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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 101 LkrO – Fachaufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden auch die Führung der Fachaufsicht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 101 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 101 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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