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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 90 KV M-V – Übertragener Wirkungskreis

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Den Landkreisen können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2) Rechtsverordnungen der Landkreise im übertragenen Wirkungskreis werden nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt gemacht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 90 KV M-V verweisen