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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 101 KV M-V – Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner, Fragestunde, Anhörung, Einwohnerantrag

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Die Landrätin oder der Landrat unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Landkreises. § 16 gilt entsprechend.

(2) Für Fragestunden, Anhörungen und Einwohneranträge gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.