Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 77g IRG – Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.