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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 77g IRG – Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre.